Die beiden Abkommen EFTA-Südkorea bzw. EU-Südkorea haben unterschiedliche Ursprungsregeln und können deshalb nicht kombiniert werden. Des Weiteren haben die Abkommen eine Direktversandregel (Artikel über die unmittelbare Beförderung), welche besagt, dass die Waren unmittelbar zwischen den Vertragsparteien befördert werden müssen.
Bei der Einfuhr in die Schweiz verliert die Ware den Ursprung und kann von keinem der beiden Abkommen profitieren. Die Ware müsste in der Schweiz wiederum ausreichend (d.h. nach den Listenregeln des Abkommens EFTA-Südkorea) bearbeitet werden, damit ein Ursprungsnachweis mit Schweizer Ursprung ausgestellt werden darf.
